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   LG Ravensburg, 30.09.1998 - 1 S 193/98   

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https://dejure.org/1998,12640
LG Ravensburg, 30.09.1998 - 1 S 193/98 (https://dejure.org/1998,12640)
LG Ravensburg, Entscheidung vom 30.09.1998 - 1 S 193/98 (https://dejure.org/1998,12640)
LG Ravensburg, Entscheidung vom 30. September 1998 - 1 S 193/98 (https://dejure.org/1998,12640)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sorgfaltsanforderungen an Spielplatzbetreiber; Verkehrssicherungspflichten eines Spielplatzbetreibers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 534
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Stuttgart, 11.03.2020 - 4 U 582/19

    Amtshaftung bezüglich der Verkehrssicherungspflicht eines öffentlichen

    Das Gericht schließe sich deshalb nicht der Auffassung des Landgerichts Coburg, sondern derjenigen des Landgerichts Ravensburg (NJW-RR 1999, 534) an, wonach es eine Überforderung einer für einen Spielplatz verkehrssicherungspflichtigen Gemeinde bedeute, von dieser zu verlangen, sie müsse unter Berücksichtigung der jeweiligen Wetterlage besondere Maßnahmen ergreifen, um wetterbedingten Gefahren eines ansonsten unter Beachtung aller notwendigen Sicherheitsvorkehrungen unterhaltenen Spielplatzes zu begegnen, weshalb es keine Verkehrssicherungspflichtverletzung darstelle, dass eine nach dem Gerätesicherheitsgesetz geprüfte, jedoch durch Sonneneinstrahlung stark erhitzbare Metallrutsche auf einem Spielplatz unbeschattet und im Wesentlichen nach Süden ausgerichtet aufgestellt werde.

    Ein solcher Fall mag bei einem Sachverhalt wie er dem Urteil des Landgericht Ravensburg vom 30.09.1998 (NJW-RR 1999, 534) zugrunde lag (Eltern nehmen ihr 2-jähriges Kind an einem besonders heißen Tag um die Mittagszeit auf einen Spielplatz mit, wo man unter solchen Witterungsbedingungen normalerweise Kinder nicht anzutreffen pflegt, und lassen es dann unbeaufsichtigt an einer Rutsche hantieren, was der Verkehrssicherungspflichtige billigerweise nicht einkalkulieren müsse, a.a.O., 535) gegeben sein, nicht aber vorliegend.

    Mochte man mit dem Landgericht Ravensburg (NJW-RR 1999, 534) für das Jahr 1997 noch annehmen, bei Spielgeräten, die alle einschlägigen Normen einhalten, habe für den Verkehrssicherungspflichtigen kein Anlass bestanden, sich über dennoch bestehende Gefahren von Verbrennungsverletzungen durch infolge Sonneneinstrahlung überhitzte (metallene) Teile Gedanken zu machen, scheidet dies für den vorliegenden Fall aus.

    Zwar ist sowohl in der Rechtsprechung als auch der Literatur umstritten, ob es eine Verkehrssicherungspflichtverletzung darstellt, wenn ein Spielgerät auf einem Spielplatz so beschaffen (Metallfläche) und so aufgestellt ist, dass es sich bei Sonneneinstrahlung derart aufheizen kann, dass für den kindlichen Benutzer bei Berührung der Haut mit dem Gerät nicht unerhebliche Verbrennungen entstehen können (bejahend LG Coburg vom 13.12.2016, 23 O 457/16; AG Ludwigshafen NJW-RR 1998, 319, 320 und insbesondere Staudinger-Hager, BGB, Neubearbeitung 2009, § 823 Rn. E 289; verneinend LG Ravensburg in NJW-RR 1999, 534; Tassarek-Schröder/Rönsberg, in: Rotermund/Krafft, Kommunales Haftungsrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 732 und das dort zitierte Urteil des LG München II vom 30.04.1996, 2 S 1618/96).

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